ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB Vers Makler)
Präambel
(1)Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom
Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und
dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder
betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des
Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem
Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen
den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und
dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde
gelegt werden.
(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf
Österreich beschränkt.
§ 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen
und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese
Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler
allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den
Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen
entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu
vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden
grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische
Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags
des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender
Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können
daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens,
seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von
Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen
alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der
individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen
Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem
Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig
und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen
des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler
oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf
besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der
Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen,
sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter
Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das
Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme
durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die
Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige
Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler
zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine
Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes
und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler
die Übermittlung von E-mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt
werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der
Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine
Wirkung.
§ 5 Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das
Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen
sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.
§ 6 Haftungshinweis
Die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten. Der
Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des
Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des
Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs
Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
§ 7 Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum
Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist
verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bzw. ab 2018 der DSGVO (Europäischen Datenschutz Grundverordnung). Siehe
mehr dazu auf der Homepage, Reiter „Datenschutz).
(2) Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der DSGVO
(Europäischen Datenschutz Grundverordnung) mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die
Abwicklung der Geschäftstätigkeit für den Kunden sowie Anlage seiner Daten im Verwaltungsprogramm des
Versicherungsmaklers, und insbesondere auch zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese
Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden. Siehe mehr dazu auf der
Homepage, Reiter „Datenschutz).
§ 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb
der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt
werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses
Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach
Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt
rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder
werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die
ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der
undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht.
Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten KSchG –
jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der
Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht
einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der
Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
§ 10 Vergütung nach IDD (Insurance Distribution Directive)
Die IDD regelt, dass ein Versicherungsvertreiber einerseits keine Vergütungen annehmen darf, die mit seiner
Interessenswahrungspflicht kollidieren. Andererseits bestehen bestimmte Offenlegungspflichten hinsichtlich der
Vergütung. Als Vergütung wird grundsätzlich jede mögliche Form der Entlohnung verstanden. Darunter fallen alle Arten von
Provisionen, Gebühren, Entgelte oder sonstige Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder
finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder
gewährt werden. Nach der IDD jedenfalls verboten ist eine Vergütung (Anreiz, Verkaufsziel, etc.), wodurch ein
Interessenkonflikt entstehen könnte, der bewirkt, dass ein bestimmtes Versicherungsprodukt empfohlen wird, obwohl ein
anderes Versicherungsprodukt dem Kunden besser entsprechen würde. Wir halten uns im Sinne der IDD strikt an
gesetzliche Vorgaben.
Für die umfassende Tätigkeit als Makler (Beratung, Marktvergleich, Vermittlung von Verträgen, Schadensregulierung u.s.w.)
erhalten wir von den diversen Versicherungspartnern gleichwertig hohe Abschlussprovisionen (für die Beratungen),
Folgeprovisionen (für den laufenden Betrieb und Tätigkeiten für den Kunden), sowie einmal im Jahr Bonifikationen welche
auf Grund gesetzlicher Vorgaben und qualitativen Kriterien ausbezahlt werden können. Der Makler haftet für die
ausbezahlten Provisionen je nach Sparte in unterschiedlicher Dauer (5-10 Jahre). Den Kostenteil der Vergütungen zahlt der
Kunde als Teil der Versicherungsprämien.
Direkte Honorarzahlungen vom Kunden sind grundsätzlich nicht vorgesehen, können aber im Einzelfall vor Beginn der
Tätigkeit mit dem Kunden vereinbart werden.
§ 11 Servicepauschale
Ab dem 1.1.2022 wird Neukunden für unsere Dienstleistungen, eine Pauschale in der Höhe von
EUR 49,90 p.a. für Privatkunden &
EUR 79,90 p.a. für Firmenkunden
verrechnet.
Die Zustimmung zur Abbuchung der angeführten Beträge erfolgt mit Unterzeichnung der Maklervollmacht. Bei Kunden,
welche sowohl privat als auch betrieblich betreut werden, erfolgt die Verrechnung des höheren Betrages. Eine Summierung
beider Beträge ist nicht zulässig.
Fassung Dezember 2021
Haftpflichtschaden
Sie haben einer fremden Person einen Personenschaden (z.B.: Fahrradunfall) zugefügt?
Dies ist im Rahmen Ihrer Privathaftpflichtversicherung, welche in Ihrer Haushaltsversicherung inkludiert ist gedeckt!
Was haben Sie zu tun?
Kontaktieren Sie uns am nächsten Werktag. Wir leiten alle relevanten Schritte in die Wege.
Sie haben einer fremden Person einen Sachschaden zugefügt?
Dies ist im Rahmen Ihrer Privathaftpflichtversicherung, welche in Ihrer Haushaltsversicherung inkludiert ist gedeckt!
Was haben Sie zu tun?
Lassen Sie uns die oben angeführten Informationen / Unterlagen am nächsten Werktag an team@vb-klinser.atzukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
Personenschaden
Sie haben einen Freizeit- oder einen Arbeitsunfall erlitten?
Dies ist im Rahmen Ihrer privaten Unfallversicherung gedeckt!
Was haben Sie zu tun?
Lassen Sie uns die oben angeführten Informationen / Unterlagen am nächsten Werktag an team@vb-klinser.at zukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
Sie mussten unerwartet stationär ins Krankenhaus? Der Aufenthalt in der Privatklasse ist im Rahmen Ihrer privaten Krankenzusatzversicherung (bei richtigem Tarif) gedeckt! Was haben Sie zu tun?
Vorsicht: Bei Tarifen wie „Sonderklasse nach Unfall“ „Premiere-Tarif“ „Options-Tarif“ oder ähnliches, besteht nur eingeschränkte Deckung. Bitte warten Sie unbedingt die Deckungszusage ab um erhebliche Kosten bei Nicht-Übernahme zu vermeiden! Ein Hinweis hierfür ist eine monatliche Versicherungsprämie unter 50,- Euro (außer bei Kindern!) Die Notruf-Hotline Ihres Versicherers gibt Ihnen Auskunft!
| Allianz | 05 9009-9009 |
| Generali | 0316 8056 0 |
| Merkur | 0316 8034 |
| Muki | 01 364 4 364 |
| Uniqa | 050 677 670 |
| Wr. Städtische | 050 350 355 |
Für die Geltendmachung von mitversicherten Taggeld oder Ersatztaggeld (für den Fall, dass kein Privatzimmer frei ist) lassen Sie uns die Aufenthaltsbestätigung am nächsten Werktag an team@vb-klinser.at zukommen. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
Eigentum
(Haushalt / Eigenheim)
Sie haben einen Brand in Ihrer Wohnung / in Ihrem Haus?
Dies ist im Rahmen Ihrer Haushalts- (Inventar) bzw. Ihrer Gebäudeversicherung gedeckt!
Was haben Sie UMGEHEND zu tun?
Was haben Sie weiters zu tun?
Kontaktieren Sie für die Sanierung unsere Kooperationsfirma ProfiMax unter 0720 – 700 828
Jetzt 24/7 Notruf-Hotline wählen: 0720 – 700 828
Bei Ihnen wurde ein Elektrogerät aufgrund indirekten Blitzschlag im Zuge eines Unwetters beschädigt?
Dies ist im Rahmen Ihrer Haushaltsversicherung gedeckt!
Was haben Sie zu tun?
Lassen Sie uns die oben angeführten Informationen / Unterlagen am nächsten Werktag an team@vb-klinser.atzukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
Sie haben einen Rohrbruch / eine Verstopfung in Ihrem Haus bzw. in Ihrer Wohnung?
Dies ist im Rahmen Ihrer Haushalts- (Inventar in Keller etc.) bzw. Ihrer Gebäudeversicherung gedeckt!
Was haben Sie UMGEHEND zu tun?
Bei gemieteten Liegenschaften kontaktieren Sie die die Hausverwaltung / den Eigentümer, damit diese/r den Gebäudeversicherer informieren kann!
Bei Eigentumswohnungen (WEG’s) kontaktieren Sie – wenn vorhanden – auch die Hausverwaltung oder informieren selbst den Gebäudeversicherer bzw. teilen dies uns mit, damit wir alle Schritte einleiten können!
Was haben Sie weiters zu tun?
Sie haben einen Sturmschaden erlitten? Dies ist im Rahmen Ihrer Haushalts- (Inventar) bzw. Ihrer Gebäudeversicherung (Boden / Trocknung) gedeckt!
Was haben Sie UMGEHEND zu tun?
Weiters:
Lassen Sie uns die oben angeführten Informationen / Unterlagen am nächsten Werktag an team@vb-klinser.at zukommen. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
Sie haben einen Einbruch in Ihren Räumlichkeiten erlitten?
Dies ist im Rahmen Ihrer Eigenheim/Haushaltsversicherung gedeckt!
Was haben Sie UMGEHEND zu tun?
Was haben Sie weiters zu tun?
Sie haben einen Glasbruchschaden in Ihrer Wohnung / in Ihrem Haus erlitten?
Dies ist im Rahmen Ihrer Haushaltsversicherung gedeckt!
Was haben Sie zu tun?
Lassen Sie uns die oben angeführten Informationen / Unterlagen am nächsten Werktag an team@vb-klinser.at zukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
| Allianz | 05 9009 9009 Ersatz bis EUR 300,- |
| Donau | 050 330 330 Ersatz bis EUR 110,- |
| Ergo | 0800 21 60 06 |
| Generali | 0800 20 444 0 Ersatz bis EUR 250,- |
| GraWe | 01 525 032 60 Ersatz bis EUR 200,- |
| HDI | 05 09 050 |
| Helvetia | 0800 20 23 38 – Gänzliche Übernahme |
| Merkur | Keine Organisation über den Versicherer notwendig. Beauftragen Sie direkt einen Schlüsseldienst und lassen uns die Rechnung zukommen! Ersatz bis € 750,- |
| Muki | 01 364 4 364 Ersatz bis EUR 200,- |
| Oberösterreichische | 05 7891-0 |
| Uniqa | 0800 204 2222 Ersatz bis EUR 200,- |
| Wr. Städtische | 050 350 355 Ersatz bis EUR 110,- |
| Wüstenrot | 0810 810 68 60 |
| Zürich | 01 504 56 69 Ersatz bis EUR 110,- |
Informieren Sie uns am nächsten Werktag über das Ereignis. Wir prüfen die ordnungsgemäße Zahlung an den Dienstleister.
Sie haben ein Elektrogerät aufgrund Ungeschicklichkeit oder durch einen Bedienungsfehler etc. beschädigt?
Dies ist im Rahmen des Zusatzbausteines „E-Geräte-Versicherung“ in Ihrer Haushaltsversicherung gedeckt!
Was haben Sie zu tun?
Lassen Sie uns die oben angeführten Informationen / Unterlagen am nächsten Werktag an team@vb-klinser.at zukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
KFZ Schaden
Sie hatten einen KFZ-Unfall mit einem anderen PKW und tragen die Schuld?
Der Schaden an Ihrem KFZ ist im Rahmen Ihrer Vollkaskoversicherung gedeckt!
Der Schaden des Unfallgegners ist im Rahmen Ihrer Haftpflichtversicherung gedeckt!
Bei reiner Haftpflichtversicherung wird Ihnen der Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug leider nicht ersetzt!
Was haben Sie zu tun?
Lassen Sie uns die oben angeführten Unterlagen an team@vb-klinser.at zukommen.
Sie haben Ihre Pflicht als Versicherungsnehmer zur Gänze erledigt und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
Sie waren in einem KFZ-Unfall mit einem anderen PKW verwickelt welcher die Schuld trägt?
Was haben Sie zu tun?
In diesem Fall (z.B. Auffahrunfall) hat der Unfallgegner als Schadenverursacher den Fall seiner Versicherung zu melden und Sie sind in der wartenden Position!
Gerne unterstützen wir Sie aber bei der Beschleunigung der Abwicklung. Lassen Sie uns hierzu die oben angeführten Unterlagen an team@vb-klinser.at zukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
Sie haben Ihr KFZ beschädigt vorgefunden?
Dies ist im Rahmen Ihrer Teilkaskoversicherung inkl. Park- und Vandalismusschäden und Ihrer Vollkaskoversicherung gedeckt!
Bei reiner Haftpflichtversicherung wird Ihnen der Schaden an Ihrem Fahrzeug leider nicht ersetzt!
Was haben Sie zu tun?
Lassen Sie uns am nächsten Werktag ein bis zwei aussagekräftige Fotos und die behördliche Anzeigebestätigung an team@vb-klinser.at zukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
>>> Sie hatten eine Kollision mit einem Wild?
Dies ist im Rahmen Ihrer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung gedeckt.
Bei reiner Haftpflichtversicherung wird Ihnen der Schaden an Ihrem Fahrzeug leider nicht ersetzt!
Was haben Sie zu tun?
Lassen Sie uns am nächsten Werktag die behördliche Anzeigebestätigung zukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
>>> Sie hatten eine Kollision mit einem anderen Tier?
Handelt es sich bei dem Tier auf der Straße um kein Wildtier, sondern um ein Haustier, wie z.B. ein entlaufenes Pferd oder um Rinder, ist der Besitzer des Tieres für den Schaden verantwortlich, der durch das Haustier entstanden ist. (Außer er kann beweisen, dass das Haustier ordentlich „verwahrt“ gewesen ist, dann kommt Ihre Kaskoversicherung dafür auf!)
Was haben Sie zu tun?
In diesem Fall hat der Halter des Tieres den Fall seiner Haftpflichtversicherung zu melden und Sie sind in der wartenden Position!
Gerne unterstützen wir Sie aber bei der Beschleunigung der Abwicklung. Lassen Sie uns hierzu die oben angeführten Unterlagen an team@vb-klinser.at zukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
Ihr KFZ wurde durch Hagel beschädigt?
Dies ist im Rahmen Ihrer Teilkaskoversicherung bzw. Ihrer Vollkaskoversicherung gedeckt!
Bei reiner Haftpflichtversicherung wird Ihnen der Schaden an Ihrem Fahrzeug leider nicht ersetzt!
Was haben Sie zu tun?
Lassen Sie uns die oben angeführten Unterlagen an team@vb-klinser.at zukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
Sie haben einen Glasbruch an Ihrer Seiten- Heck- Windschutz- oder Fondscheibe erlitten?*
Dies ist im Rahmen Ihrer Teilkaskoversicherung bzw. Ihrer Vollkaskoversicherung gedeckt!
Bei reiner Haftpflichtversicherung wird Ihnen der Schaden an Ihrem Fahrzeug leider nicht ersetzt!
Was haben Sie zu tun?
*Auch Blinkercelonen, Scheinwerfer, Panoramadächer und ähnliches sind im Rahmen Ihrer Kaskoversicherung mitversichert.
Lassen Sie uns die oben angeführten Unterlagen an team@vb-klinser.at zukommen.
wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung!
Ihr KFZ wurde gestohlen?
Dies ist im Rahmen Ihrer Teilkaskoversicherung und Ihrer Vollkaskoversicherung gedeckt!
Bei reiner Haftpflichtversicherung wird Ihnen der Schaden leider nicht ersetzt.
Was haben Sie zu tun?
Lassen Sie uns die oben angeführten Unterlagen an team@vb-klinser.at zukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen umgehend in Verbindung!